VV GmbH Teil 5: Kapital in die GmbH “einbringen” bzw. GmbH mit Kapital ausstatten

VV GmbH Grundlagen Teil 5

Inhalt

Der letzte Teil meiner Reihe zur vermögensverwaltenden GmbH ist ja nun bereits wieder etwas länger her. Leider hatte ich es aufgrund vieler Parallelveranstaltungen bisher nicht geschafft, den nächsten Teil zu verfassen und das zugehörige Excel-Tool zu finalisieren. Falls ihr euch aber noch erinnert: Im letzten Teil (Teil 4) hatte ich versucht, etwas genauer herauszuarbeiten, unter welchen Rahmenbedingungen (d.h. Zeithorizont, Anfangskapital, erforderlicher Return etc.) sich die Gründung einer VV GmbH lohnen könnte.

Auch wenn die Analyse aus meiner Sicht schonmal relativ viel Licht ins Dunkel gebracht hat (für mich jedenfalls), hat sie doch einen Punkt bisher komplett ignoriert… nämlich die Frage, auf welche Art und Weise wir das Kapital eigentlich in die GmbH hinein und wieder heraus bekommen… und vor allem, wann wir letzteres machen wollen.

Hierfür gibt es nämlich eine ganze Reihe an Möglichkeiten bzw. Optionen mit teilweise sehr unterschiedlichen steuerlichen Konsequenzen (der späteren Zurückführung des Kapitals ins Privatvermögen).

Auf diese verschiedenen Optionen sowie auch die steuerlichen Implikationen möchte ich in diesem Beitrag einmal etwas genauer eingehen. Ganz am Ende möchte ich euch außerdem noch ein Excel-Tool vorstellen, welches ich gebaut habe, um einmal ganz konkret auf Basis von erwarteten jährlichen Kapitalbedarfen zu ermitteln, ob wir unsere Investments besser in einer VV GmbH oder in unserem Privatvermögen verwalten sollten.

In diesem Zusammenhang aber erstmal der übliche Disclaimer:

Disclaimer: Ich habe die hier vorliegende Analyse zwar mit der gebotenen Sorgfalt erstellt, kann allerdings natürlich nicht final ausschließen, dass sich irgendwo ein Fehler eingeschlichen hat oder ich etwas übersehen habe. Insofern: Ich gebe hier keine Handlungsempfehlungen oder Ähnliches ab. Falls ihr selbst über die Gründung einer VV GmbH nachdenkt, dann solltet ihr das Ganze für euren speziellen Fall natürlich selbst und entsprechend gründlich prüfen und dabei ggf. einen Steuerberater hinzuziehen!

Intro: 3 Möglichkeiten zur Ausstattung unserer VV GmbH mit Kapital

Für die Ausstattung unserer vermögensverwaltenden GmbH mit einer ausreichenden Menge an Kapital (über die bereits bei Gründung zu leistende Stammeinlage hinaus!) gibt es im Grunde genommen drei Möglichkeiten.

Ich spreche hier in der übergeordneten Sicht übrigens bewusst nicht von der “Einbringung” oder der “Übertragung” von Kapital, weil damit in der Praxis – jedenfalls nach meinem Verständnis und mindestens umgangssprachlich – bereits die folgenden konkreten Optionen verknüpft werden:

  1. Bareinlage (“Einbringung”)
  2. Sacheinlage (“Übertragung”)
  3. Gesellschafterdarlehen (“Fremdfinanzierung”)

Darüber hinaus gibt es drei verschiedene Möglichkeiten, wie dieses zusätzliche Kapital auf der Bilanz klassifiziert werden kann:

  1. Als Stammkapital bzw. gezeichnetes Kapital (Teil des Eigenkapitals) – geregelt in den §§ 55 bis 57 GmbHG
  2. Als Kapitalrücklage bzw. steuerliches Einlagekonto (ebenfalls Teil des Eigenkapitals) – das ist §27 KStG
  3. Als Verbindlichkeit bzw. Finanzschulden (Teil des Fremdkapitals)

Während eine Bareinlage wie auch eine Sacheinlage sowohl über eine Erhöhung des Stammkapitals, als auch als zusätzliche Kapitalrücklage eingebracht bzw. übertragen werden können, wird das Gesellschafterdarlehen (sofern richtig und marktgängig vereinbart) normalerweise als Fremdkapital klassifiziert:

Möglichkeiten der Überführung von Kapital in die VV GmbH

Im Folgenden möchte ich einmal kurz auf die einzelnen Möglichkeiten sowie die zugehörigen Vor- und Nachteile eingehen.

In der Regel ist es allerdings so: Alles, was wir im Privatvermögen bereits an noch nicht realisierten Gewinnen aufgebaut haben, müssen wir zunächst auch dort (im Privatvermögen) versteuern, bevor wir es in die GmbH überführen können. Damit können wir allerdings gut umgehen, später dazu noch etwas mehr.

Update: Eine Ausnahme stellt laut der Steuerkanzlei Juhn & Partner offenbar der so genannte Anteilstausch nach §20 Abs. 4a Satz 1 EStG dar (Link siehe unten). Hierbei erhält der Besitzer des privaten Aktiendepots im Tausch gegen seine Beteiligungen (welche jeweils <1% des Gesamtkapitals betragen müssen) neue Anteile an der VV GmbH. Es ist also ein Gesellschafterbeschluss zur Erhöhung des Stammkapitals inkl. der entsprechenden notariellen Beglaubigung notwendig. Die Übertragung kann aber dann tatsächlich steuerneutral zum Buchwert erfolgen.


Einbringung in Form einer Bareinlage

Für die Einbringung von Kapital in Form einer Bareinlage gibt es wie gesagt im Grunde zwei verschiedene Möglichkeiten:

  1. Eine Erhöhung der Stammkapitals
  2. Eine Erhöhung der Kapitalrücklage

Option Nr. 1: Eine Erhöhung des Stammkapitals über die Mindesteinlage von 25.000 EUR hinaus muss von der Gesellschafterversammlung beschlossen und von einem Notar bestätigt und ins Handelsregister eingetragen werden… bzw. alternativ das Stammkapital direkt bei Gründung in einer entsprechenden Höhe angesetzt oder der Geschäftsführer zu einer Kapitalerhöhung um einen gewissen Nennbetrag (das so genannte genehmigte Kapital) ermächtigt werden.

Laut §55a GmbHG darf das genehmigte Kapital bei Ermächtigung des Geschäftsführers außerdem standardmäßig die Hälfte des zum Zeitpunkt der Ermächtigung vorhandenen Stammkapitals nicht übersteigen.

Für die spätere Rückführung ins Privatvermögen ist dem entsprechend eine Kapitalherabsetzung erforderlich… wieder verbunden mit Kosten für den Notar sowie den Umweg über das Handelsregister und einer Wartezeit / Sperrfrist von einem Jahr… also alles in allem sehr umständlich und ggf. auch kostenintensiv.

Option Nr. 2: Die Erhöhung der Kapitalrücklage (ebenfalls Bestandteil des Eigenkapitals) kann mit einem einfachen Gesellschafterbeschluss durchgeführt werden. Dies ist in §27 KStG geregelt. Das zugehörige Kapital wird damit ins so genannte steuerliche Einlagenkonto eingestellt und kann später auch steuerfrei wieder aus der GmbH entnommen bzw. ausgezahlt werden (“Einlagenrückgewähr”)… jedenfalls theoretisch.

Problem hierbei ist nämlich, dass – bevor das geschehen kann – zunächst alle aufgelaufenen Gewinne ausgeschüttet und entsprechend versteuert werden müssen. Darüber hinaus müssen die Einlagen nach §27 Abs. 2 KStG immer gesondert festgestellt werden… ansonsten ist die spätere Rückzahlung steuerpflichtig.

(Informatorisch: Eine gesonderte Feststellung muss man für das Finanzamt z.B. auch machen, wenn man gemeinsam mit jemand anderem, z.B. in einer GbR, eine Immobilie besitzt.)

Wenn die VV GmbH also regelmäßig Gewinne erwirtschaftet, dann könnte es gut sein, dass wir das Kapital auf absehbare Zeit gar nicht mehr steuerfrei aus der Firma herausbekommen, was ebenfalls einen nicht zu vernachlässigenden Nachteil darstellt.


Sacheinlage: Übertragung unseres Depots in die GmbH

Die Übertragung unseres existierenden Wertpapierdepots auf unsere GmbH, ganz analog zu einem Depotwechsel (z.B. Übertragung von comdirect zu flatex), stellt ganz offiziell betrachtet eine so genannte Sacheinlage dar.

Die Sacheinlage ist ganz generell eine Einlage, die nicht in Geld, sondern durch die Einbringung von sonstigen Vermögenswerten als Geschäftsanteile erfolgt. Dabei kann es sich z.B. um ein Grundstück bzw. eine Immobilie, ein Fahrzeug und andere gut bewertbare Sachwerte handeln… oder eben auch ein Aktiendepot.

Wesentliche Voraussetzung: Der Vermögenswert muss einen gut bestimmbaren Marktwert haben.

Eine Sacheinlage ist allerdings nur möglich, wenn wir sie zuvor im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich auch so festgeschrieben haben und zwar (vgl. §5 Abs. 4 GmbHG):

  • den Gegenstand der Sacheinlage und
  • der Nennbetrag des Geschäftsanteils, auf den sich die Sachanlage bezieht

Darüber hinaus müssen die Gesellschafter einen so genannten Sachgründungsbericht erstellen, welcher  die genaue Wertermittlung für die einzubringenden Sachwerte enthält. Dieser Bericht wird vom Registergericht genau geprüft.

Sollte nun der Wert der Sacheinlage die Höhe des festgelegten Stammkapitals übersteigen, dann wird der Rest entsprechend in die Kapitalrücklage eingestellt (und wird dann – bei mehreren Gesellschaftern – entsprechend der Gesellschafteranteile aufgeteilt).

Dies impliziert übrigens, dass eine Sachgründung für eine UG nach Musterprotokoll nicht möglich ist.

Die Option der Sacheinlage (Übertragung) eines existierenden Wertpapierdepots gibt es also in der Theorie schon. Ganz praktisch ist der administrative Aufwand für einen solchen Übertrag allerdings vermutlich höher als eine Liquidierung des Depots und eine anschließende Einbringung in bar oder über ein Gesellschafterdarlehen.

Nach dieser Logik bringt uns die Sacheinlage steuerlich auch keinen Vorteil. Im Rahmen der Übertragung müssten wir nämlich alle noch nicht realisierten Gewinne in unserem Depot aufdecken und zunächst versteuern.

Die Begründung ist einfach: Wir übertragen das Depot ja nicht an uns selbst, sondern an unsere GmbH, welche, wie wir bereits wissen, eine ganz andere und von uns komplett separate Rechtspersönlichkeit darstellt. Der bessere Begriff für Übertragung wäre also “Verkauf”… und im Rahmen dieses Verkaufs müssen wir die Gewinne auch entsprechend versteuern.

Update: Einen möglichen Weg, unser Depot zum Buchwert in die GmbH zu übertragen, stellt – wie oben bereits angerissen – der Anteilstausch nach §20 Abs. 4a Satz 1 EStG dar. Dies scheint tatsächlich eine Möglichkeit der steuerneutralen Übertragung (also ohne Aufdeckung und Versteuerung der aufgelaufenen Gewinne) darzustellen.


Fremdfinanzierung über Gesellschafterdarlehen

Eine weitere Möglichkeit der Ausstattung unserer GmbH mit Kapital stellt das so genannte Gesellschafterdarlehen dar. Im Gegensatz zu den bisher vorgestellten Optionen wird das Kapital in diesem Fall in der Regel nicht als Eigen-, sondern als Fremdkapital klassifiziert.

Damit wir als Mehrheitsgesellschafter unserer eigenen GmbH ein Darlehen geben können und dieses auch als solches klassifiziert wird, müssen mehrere Voraussetzungen gegeben sein.

Zunächst administrativ:

  • Im Gesellschaftsvertrag muss grundsätzlich festgelegt sein, dass einem Geschäftsführer eine Befreiung von $181 BGB, dem so genannten Selbstkontrahierungsverbot, erteilt werden kann
  • In der Gesellschafterversammlung bzw. bei der Bestellung des Geschäftsführers (und sofern vorhanden bzw. erforderlich auch im Geschäftsführer-Anstellungsvertrag) muss dieser dann tatsächlich von den Beschränkungen des §181 BGB befreit werden

Und anschließend bzgl. der Ausgestaltung des Darlehens:

  • Der Darlehensvertrag muss marktgängig sein, d.h. er muss einem externen Vergleich standhalten
  • Dem entsprechend muss der Darlehensvertrag mit einer marktüblichen Verzinsung ausgestattet sein (aktuell ist diese ja noch relativ niedrig) sowie auch die Rückzahlungsmodalitäten enthalten

Exkurs: Selbstkontrahierungsverbot nach §181 BGB

Das sogenannte Selbstkontrahierungsverbot ist wie gesagt in §181 BGB geregelt.

Ganz praktisch untersagt das Verbot einem Vertreter einer anderen Person in dieser Eigenschaft (z.B. als Geschäftsführer einer GmbH) mit sich selbst Geschäfte abzuschließen.

Damit dient der Paragraph natürlich vorrangig zur Verhinderung von Interessenkonflikten… die es natürlich durchaus geben kann, wenn ein Geschäftsführer nur Angestellter, nicht aber (Mit-)Eigentümer einer GmbH ist.

Da wir als Geschäftsführer unserer eigenen vermögensverwaltenden GmbH ja keinem Interessenskonflikt ausgesetzt sind, wenn wir mit uns selbst Geschäfte machen (unsere Interessen als Privatperson und die als Geschäftsführer unserer eigenen GmbH sollten ja mehr oder weniger identisch sein), können wir uns selbst von dem gesetzliche Verbot vertraglich befreien. Eine solche Befreiung ist in diesem Fall also unproblematisch.

Die Vorteile des Gesellschafterdarlehens sind klar: Erstens kann die Gewährung von Kapital an die GmbH sehr unkompliziert erfolgen. Neben einem entsprechenden Darlehensvertrag ist im Grunde genommen keine weitere Aktion erforderlich.

Darüber hinaus kann das ursprünglich in Form eines Darlehens zur Verfügung gestellte Kapital zu einem späteren Zeitpunkt steuerfrei (in Form der Tilgungszahlungen) in den privaten Bereich zurück überführt werden.

Wichtig ist allerdings: Die im Vertrag vereinbarten Zins- und Tilgungszahlungen sollten auch tatsächlich geleistet und im Privatvermögen entsprechend versteuert werden (bei Zinsen an eine nahe stehende Person greift in diesem Fall im Gegensatz zu Dividenden und Wertpapiergewinnen nicht die Abgeltungssteuer inkl. Solidaritätszuschlag und ggf. auch zzgl. Kirchensteuer, sondern der persönliche Einkommensteuersatz – §32d Abs. 2 EStG).

Wenn wir diesen Zinsaufwand außerdem mit aufgelaufenen operativen Gewinnen verrechnen können, dann müssen wir die Zahlungen auch nicht auf die Rendite unseres Portfolios anrechnen.


Wesentliche Variablen zur Beurteilung der Vorteilhaftigkeit der VV GmbH

In der bisherigen Analyse (Teil 4) hatte ich mir ja in einer vereinfachten Rechnung angeschaut, ab welchem Jahr nach GmbH-Gründung sich die Komplettausschüttung des gesamten Kapitals der VV GmbH (also aufgelaufener Gewinn plus ursprüngliche Kapitalausstattung) zurück ins Privatvermögen rechnen würde.

Haben wir einen längeren Zeithorizont, dann sollte sich die Gründung einer vermögensverwaltenden GmbH in jedem Fall lohnen. Der wesentliche Punkt ist, dass die umgekehrte Schlussfolgerung – nämlich, dass sich eine VV GmbH bei einem kürzeren Zeithorizont nicht rechnet – nicht unbedingt gilt.

Wie bis hierher vielleicht bereits klar wurde, hängt dies nämlich in hohem Maße von drei Aspekten bzw. Fragen ab:

  • ab welchem Jahr (nach Gründung der GmbH) wird eine regelmäßige Rückführung eines Teils des Kapitals in das Privatvermögen erforderlich, um den Lebensunterhalt mindestens teilweise mit zu finanzieren?
  • Welche Höhe müssen bzw. werden diese Rückführungen voraussichtlich haben?
  • Auf welche Art und Weise kann das Kapital steueroptimiert zurückgeführt werden?

Heißt vereinfacht ausgedrückt: In der Praxis werden wir ja nicht das gesamte Kapital zu einem bestimmten Stichtag einfach aus der GmbH entnehmen. Stattdessen wird es eher einen Auszahlungsplan o.Ä. über einen längeren Zeitraum geben, idealerweise so gestaltet, dass das Investitionskapital (inkl. Inflationsausgleich) mindestens konstant bleibt.

Für die Beantwortung der Frage nach der Art und Weise der Rückführung ins Privatvermögen gibt es nun eine ganze Reihe an Möglichkeiten:

  • Geschäftsführer-Gehalt
  • Spesen
  • Ausschüttung (Abgeltungssteuer oder Teileinkünfteverfahren)
  • Darlehenstilgung

An dieser Stelle kommt nun wie ihr euch vielleicht denken könnt, der Zusammenhang zur Art und Weise der ursprünglichen Ausstattung der GmbH mit Kapital ins Spiel.

Nur um euch mal ein Gefühl für die Komplexität dieser Entscheidung zu geben (und dafür, wie sehr die Entscheidung jeweils von unseren privaten Gegebenheiten abhängt):

  • Haben wir ab einem bestimmten Zeitpunkt so gut wie keine Einkünfte mehr im Privatvermögen, dann sollten wir – um die steuerlichen Freibeträge optimal auszunutzen – uns entweder ein entsprechenden GF-Gehalt ausbezahlen oder ggf. eine Ausschüttung nach dem Teileinkünfteverfahren anwenden
  • Haben wir mit unseren privaten Einkünften den maximalen marginalen Steuersatz (42%) bereits erreicht und wir benötigen trotzdem noch Kapital (aus welchem Grund auch immer), dann sollten wir zunächst das Gesellschafterdarlehen schrittweise zurückführen – eine Option, die wir natürlich nur haben, wenn wir der GmbH das Kapital auch über diesen Weg zur Verfügung gestellt hatten

Hier einmal eine Darstellung der wesentlichen Variablen (die eingetragenen Werte dienen dabei nur als grobe Orientierungshilfe):

VV GmbH Entscheidungskriterien

Wenn wir diese Darstellung einmal betrachten, dann wird recht schnell klar, dass sich die Frage “Lohnt sich eine vermögensverwaltende GmbH?” nicht pauschal auf Basis eines vorhandenen Kapitalstocks beantworten lässt.

Wenn ihr euch aber einmal ein paar Gedanken macht und euch überlegt, wie ihr die individuellen “Schieberegler” in eurem persönlichen Fall einstellen würdet, dann sollte eine qualitative Aussage aber jedenfalls möglich sein.

Vielen Dank an dieser Stelle übrigens nochmal an den Finanzwesir Albert, der mich auf die Idee mit der Darstellung als Schieberegler überhaupt erst gebracht hat.


Rechnet sich die VV GmbH? Excel-Tool zum Vergleich der verschiedenen Varianten

Aufgrund der oben dargestellten Komplexität und der Vielzahl an Entscheidungsvariablen habe ich einmal ein Excel-Tool gebaut, um meine Entscheidung Pro oder Contra VV GmbH qualifiziert (bzw. besser “quantifiziert”treffen zu können.

Kleine Randnotiz: Ein Steuerberater hatte mir übrigens einmal angeboten, das Ganze für ca. 4.000 EUR für mich durchzurechnen (grobe Abschätzung, die Rechnungstellung sollte dann auf Stundenbasis erfolgen)… aufgrund meiner bisherigen Erfahrungen war dieses Angebot für mich aber zu sehr eine Blackbox, zumal der Steuerberater keine entsprechende Spezialisierung hatte. Aus meinen Gesprächen heraus hat sich nämlich ergeben, dass das Thema VV GmbH keines ist, das jeder Steuerberater aus dem FF beherrscht (weil es sich dabei doch um ein etwas exotischeres Thema handelt).

Dieses Excel-Tool, welches ich euch in meinem Shop auch gerne zur Verfügung stelle, beantwortet im Wesentlichen die folgende Frage:

In welchem Szenario und gegeben bestimmte Annahmen (bzgl. Anfangskapital, durchschnittlichem Return, späterem Kapitalbedarf im Privatvermögen etc.) kann ich als Investor mein Gesamtkapital über einen Zeitraum von x Jahren am besten maximieren?

Verglichen werden im Grunde genommen die drei bereits oben grob angedeuteten Szenarien, nämlich

  • Portfolio im Privatvermögen
  • Portfolio in der GmbH; Transfer des Kapitals in die GmbH über die Kapitalrücklage
  • Portfolio in der GmbH; Transfer des Kapitals in die GmbH über ein oder mehrere Gesellschafterdarlehen

Ergebnis der Berechnung ist für jedes Szenario das Gesamtkapital am Ende eines jeden Jahres (Jahre 1 bis 35), sodass genau ersichtlich wird, ab bzw. bis zu welchem Jahr sich ein bestimmtes Konstrukt genau lohnt (Details findet ihr im Fallbeispiel weiter unten).

Zwar ist in der Praxis natürlich auch eine Kombination aus den o.g. Optionen möglich, in der Regel helfen uns solche gemischten Szenarien allerdings bei der Entscheidungsfindung nicht mehr unbedingt weiter.

Beim Szenariovergleich wurden einige Vereinfachungen getroffen, um das Modell noch vergleichsweise simpel und handhabbar zu halten. Viele dieser Vereinfachungen beziehen sich auf die Entwicklungen bestimmter, in der Regel recht schwer abzuschätzender Parameter in der Zukunft (z.B. Fremdkapitalzinsen, erwartete Portfolio-Returns, Kapitalbedarfe, Steuerberaterkosten etc.).


Grundannahmen und Inputvariablen

Hier einmal die Grundannahmen bzw. Vereinfachungen im Detail (wenn ihr euch das Excel herunterladet, könnt ihr das natürlich ganz nach eurem Belieben ausdetaillieren und konkretisieren):

  • Kapital wird nur einmalig, d.h. im Jahr 0 (bzw. zu Beginn des Jahres 1) in die GmbH transferiert
  • Der jährliche Return, wie auch der Anteil der Dividenden an diesem Return, wird über den gesamten Betrachtungshorizont von 35 Jahren als konstant angenommen
  • Die Strukturkosten werden als konstant angenommen, obwohl ein Steuerberater seine Vergütung ja in der Regel an die Umsatzentwicklung bzw. die Entwicklung der Bilanzsumme koppelt… wenn wir die Buchhaltung selbst übernehmen stimmt die Annahme aber natürlich
  • Die Fremdkapitalzinsen werden über den gesamten Betrachtungszeitraum als konstant angenommen (im aktuellen Umfeld vielleicht nicht mehr ganz korrekt)
  • Ein möglicher Cash-Bedarf im Privatvermögen (der eine Rückführung des Kapitals in Form einer Tilgung oder Ausschüttung antriggert) wird über die Zeit als konstant angenommen (also z.B. Kapitalbedarf ab Jahr 10 nach Gründung der GmbH in Höhe von 25.000 EUR jährlich)
  • Es wird unterstellt, dass Kapital, welches aus der GmbH ins Privatvermögen fließt (und dort nicht für den Konsum benötigt wird), sich im Privatvermögen ebenfalls mit dem durchschnittlichen Portfolio-Return verzinst
  • Die Besteuerung der Ausschüttung der GmbH an uns als Eigentümer erfolgt mit Abgeltungssteuer plus Soli (d.h. nicht nach dem Teileinkünfteverfahren)
  • Die Besteuerung der Darlehenszinsen der GmbH an uns als Darlehensgeber erfolgt mit dem marginalen Einkommensteuersatz von 42% (nach §32d Abs. 2 EStG)
  • Die Möglichkeit der Auszahlung eines Geschäftsführergehalts ist außen vor, weil die steuerlichen Implikationen die Entscheidung pro und contra GmbH aus meiner Sicht nicht beeinflussen
  • Wir unterstellen einen Working Capital Bedarf von 0 EUR. Wir gehen also davon aus, dass immer das gesamte zur Verfügung stehende Kapital investiert werden kann und die Strukturkosten einfach am Ende des Jahres aus dem Gewinn heraus beglichen werden können

Darüber hinaus berücksichtigt das Tool die folgenden Inputvariablen (d.h. dies sind die veränderlichen Inputs, die der Nutzer selbst festlegen bzw. abändern kann):

  • Anfangskapital in EUR
  • Erwarteter jährlicher durchschnittlicher Gesamtreturn in % (sowie Anteil Dividendenausschüttungen – diese werden ja bei Beteiligungen <10% voll mit Körperschafts- und Gewerbesteuer belastet)
  • Durchschnittliche Haltedauer in Jahren
  • Cash-Bedarf im Privatvermögen in EUR ab einem festzulegenden Jahr (also z.B. 20.000 EUR ab Jahr 10 nach GmbH-Gründung)
  • Jährliche Kosten für Steuerberater sowie weitere Strukturkosten (oder auch regelmäßig abzurechnende Werbekosten)
  • Darlehenszins in % (nur relevant natürlich für den Fall des Gesellschafterdarlehens)

Die Ermittlung der Körperschafts- und Gewerbesteuer in der GmbH erfolgt im Tool übrigens nach der gleichen Logik wie in den entsprechenden Erklärungen für das Finanzamt, d.h. es wird zunächst der Bilanzgewinn ermittelt und anschließend eine Korrektur nach §8b Abs. 2 KStG vorgenommen.


Konkrete Berechnungslogik VVG Tool

Damit ihr auch versteht, wie das Tool genau funktioniert, beschreibe ich im Folgenden einmal die Berechnungsmethodik etwas mehr im Detail.

Hier seht ihr einmal eine grafische Darstellung für einen einfachen Fall (unterteilt in die GmbH Ebene und die private Ebene):

Rechenlogik VVG Tool

Wenn ihr bereits die ersten vier Teile dieser Artikelreihe gelesen habt, dann seht ihr sofort, dass es sich hier i.W. wieder um das bereits bekannte Fallbeispiel handelt: Ein Portfolio in einer Größenordnung von 250.000 EUR sowie eine erwartete jährliche Rendite von 7%.

Wir unterstellen außerdem Folgendes:

  • Erträge ausschließlich aus Veräußerungsgewinnen (also keine Dividendenerträge) sowie jährliche Realisierung (also durchschnittliche Haltedauer 1 Jahr)
  • Eine Finanzierung der GmbH über ein Gesellschafterdarlehen i.H.v. 237.500 EUR (= 250.000 EUR minus 12.500 EUR Mindesteinlage in Cash)
  • Ein FK-Zinssatz von 1,0% (heißt also jährliche Zinskosten i.H.v. 2.375 EUR = 1,0% x 237.500 EUR Darlehenssumme)
  • Strukturkosten i.H.v. 2.000 EUR pro Jahr

GmbH-Ebene

Gehen wir die Berechnung einmal Schritt für Schritt durch und beginnen mit der GmbH-Ebene:

Bei einem Return von 7% auf 250.000 EUR Kapital erwirtschaftet die GmbH zunächst einen Gewinn i.H.v. 17.500 EUR. Ziehen wir davon die Strukturkosten i.H.v. 2.000 EUR sowie die Zinskosten i.H.v. 2.375 EUR ab, dann erhalten wir einen Bilanzgewinn in Höhe von 13.125 EUR.

Da nach §8b KStG nun 95% der Veräußerungsgewinne für die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens außer Ansatz bleiben, ziehen wir diesen Betrag – das sind 16.625 EUR – anschließend wieder vom Bilanzgewinn ab. Wir erhalten also ein zu versteuerndes Einkommen i.H.v. -3.500 EUR. Da im Falle eines Verlustes keine Steuern anfallen und wir auch keine Gewinnausschüttung vornehmen, können wir den Verlust in Gänze auf das Folgejahr vortragen (um den Zusammenhang zur Entwicklung der Bilanz der GmbH zu verstehen, schaut euch auch nochmal den Deep-Dive Artikel zum Eigenkapital an).

Das Kapital bzw. Vermögen der GmbH (Umlauf- und Anlagevermögen) erhöht sich auf 263.125 EUR, also genau um den Bilanzgewinn i.H.v. 13.125 EUR.


Private Ebene

Die orangefarbenen Pfeile in der Darstellung sollen verdeutlichen, dass GmbH-Ebene und private Ebene an mehreren Stellen miteinander verknüpft sind.

Wie ihr an der Darstellung hoffentlich erkennen könnt, taucht die Zinszahlung der GmbH für die Inanspruchnahme des Gesellschafterdarlehens (2.375 EUR) in gleicher Höhe als Kapitalertrag auf der privaten Ebene wieder auf. Gleiches würde für eine mögliche Gewinnausschüttung gelten.

Die Zinsen auf den Darlehensbetrag müssen zunächst der Einkommensteuer (angenommen wird in diesem Fall der marginale EK-Steuersatz von 42%) unterworfen werden, bevor sie entweder für den Konsum bzw. die Lebenshaltung oder aber – wie in diesem Fall – für die Wiederanlage verwendet werden können…. abzüglich der Steuern sind das noch 1.378 EUR.

Solange wir übrigens keinen Kapitalbedarf im Privatvermögen haben, würden wir auch das Gesellschafterdarlehen nicht zurückführen. Wäre das der Fall, dann würden wir einen weiteren Kapitalfluss in Form eines orangenen Pfeils von der GmbH-Ebene zur privaten Ebene hin einzeichnen müssen.

Alles in allem verfügen wir also mit dem Konstrukt “Transfer des Kapitals in die GmbH über ein oder mehrere Gesellschafterdarlehen” am Jahresende über ein Gesamtkapital von 264.503 EUR (Kapital in der GmbH plus Kapital im PV). Diesen Wert können wir nun mit den entsprechenden Vergleichswerten bzw. Alternativszenarien (Portfolio komplett im Privatvermögen und Transfer des Kapitals in die GmbH über die Kapitalrücklage) gegenüberstellen.

Was uns allerdings für den Vergleich noch fehlt, sind die geplanten Kapitalbedarfe im Privatvermögen (z.B. zur Ergänzung der gesetzlichen Rente) im Zeitverlauf.


Realistisches Fallbeispiel für Kapitalentnahmen aus der VV GmbH

Die beiden einfachsten Konstellationen für den möglichen Kapitalbedarf lassen sich relativ gut und klar beschreiben:

  • Fall 1: Wir benötigen das Kapital nie und können es auf unbestimmte Zeit in der GmbH belassen (das spricht stark für die GmbH-Lösung)
  • Fall 2: Wir benötigen das Kapital (sehr) kurzfristig und müssen es zeitnah wieder im Privatvermögen haben (das spricht für das Privatvermögen)

Ein realistischeres Beispiel könnte nun ungefähr so aussehen.


Fallbeispiel 1

Wir haben zunächst einen Zeithorizont von ca. 10 Jahren, in dem wir kein zusätzliches Kapital zur Finanzierung unserer Lebenshaltungskosten benötigen. Anschließend gehen wir von einem Kapitalbedarf im Privatvermögen i.H.v. von ca. 20.000 EUR pro Jahr (nach Steuern) aus… z.B. als Ergänzung unserer passiven privaten Einkünfte (Mieteinnahmen, Dividenden, Rente etc.) oder um unsere Wochenarbeitszeit um 1-2 Tage zu reduzieren. 🙂

Für dieses Szenario liefert das Excel-Tool für die Bewertung des optimalen Konstrukts das folgende Ergebnis:

Ergebnis Berechnung mit VVG-Tool mit Kapitalbedarf 20.000 EUR ab Jahr 10

Und hier auch nochmal die tabellarische Darstellung:

Wie ihr sehen könnt, schneidet in diesem Fall die Lösung mit Gesellschafterdarlehen mit Abstand am besten ab. In diesem Fall steigt das Gesamtkapital bis zum Jahr 35 auf ca. 731.000 EUR an (plus ihr habt jährlich ab Jahr 10 zusätzlich noch 20.000 EUR nach Steuern im Privatvermögen zur Verfügung).

Die schlechteste Variante stellt in diesem Fall der Verbleib des gesamten Kapitals im Privatvermögen dar. In dieser Variante entsteht bereits in den ersten 10 Jahren der “Ansparphase” aufgrund der höheren Steuern ein gewisser Nachteil ggü. den beiden GmbH-Szenarien. Im Anschluss (in den “Ausschüttungsjahren” 11 bis 35) wird dann im Grunde der gesamte Return nach Steuern direkt konsumiert und es bleibt (quasi) nichts weiter für mögliche Reinvestitionen übrig.

Mit ein paar gerundeten glatten Zahlen könnt ihr das auch einfach überschlägig nachrechnen: 400.000 EUR Kapital im Privatvermögen erwirtschaften ca. 28.000 EUR Gewinn (bei einem Return von 7%), wovon nach Abzug von Kapitalertragsteuer und Soli (zusammen 26,375%) nur noch etwas mehr 20.000 EUR übrig bleiben.

Ohne jegliche Ausschüttung ist die beste Variante übrigens diejenige, in der das Kapital in Form der Kapitalrücklage in die GmbH transferiert wird (zu sehen an der Entwicklung in den Jahren 1 bis 10). Dies liegt natürlich daran, dass für die Variante mit Gesellschafterdarlehen eine jährliche Zinszahlung inkl. einer Besteuerung derselben anfällt. Dieser Vorteil wird allerdings im Falle der späteren Rückführung durch die Besteuerung der Ausschüttungen (versus der steuerbefreiten Tilgungszahlungen) überkompensiert.


Fallbeispiel 2 (Anpassung Auszahlungen)

Aus dem vorherigen Beispiel wird relativ schnell ersichtlich, dass wir uns in der Option “Portfolio im Privatvermögen” keine höhere Ausschüttung leisten können, ohne unseren Kapitalstock über die Zeit immer weiter aufzubrauchen. In den GmbH-Optionen hingegen haben wir da noch etwas Spielraum.

Die folgende Darstellung zeigt die Entwicklung des Kapitals bei einem Kapitalbedarf von 23.000 EUR ab dem zehnten Jahr nach GmbH-Gründung:

Evaluierung VV GmbH - Beispiel

Ergebnis Berechnung mit VVG-Tool mit Kapitalbedarf 23.000 EUR ab Jahr 10

Auch dieses Ergebnis lässt sich intuitiv ganz gut erklären. Der Vorteil der Option mit Gesellschafterdarlehen ergibt sich aus der Möglichkeit den Kapitalbedarf für die ersten ca. 10 Jahre mithilfe der Rückführung des Gesellschafterdarlehens zu bewerkstelligen (ohne zusätzliche Steuerzahlungen im Vergleich zu den anderen Optionen).

Ab dem Jahr 11 können wir dann wieder die Milchmädchenrechnung durchführen: Ca. 470.000 EUR Gesamtkapital erwirtschaften einen Return von ca. 34.000 EUR. Abzüglich Strukturkosten der GmbH und Kapitalertragsteuer inkl. Soli ergibt sich ca. der Ausschüttungsbetrag i.H.v. 23.000 EUR, sodass der Kapitalstock im Großen und Ganzen konstant bleibt.

Die schlechtere Performance der GmbH mit Einlage ggü. dem Privatvermögen lässt sich über den nachteiligen Effekt der Strukturkosten erklären.


Fallbeispiel 3 (längere Haltedauer)

Eine weitere Fragestellung ergibt sich im Hinblick auf die durchschnittliche Haltedauer der sich im Depot befindlichen Aktien. Die Argumentation ist klar: Wenn man als langfristig orientierter Investor sein Portfolio nur einmal alle 5 Jahre komplett umschlägt, dann kann der Zinseszins-Effekt für genau diesen Zeitraum ohne störende Besteuerung greifen.

Wie dies die Vorteilhaftigkeit unserer drei Szenarien beeinflusst, zeigt die folgende Grafik (beachtet dabei, dass die Haltedauer nur für die Option “Portfolio im Privatvermögen” berücksichtigt wurde, da der steuerliche Effekt in der GmbH sehr gering ist):

Evaluierung VV GmbH - Beispiel

Ergebnis Berechnung mit VVG-Tool mit Kapitalbedarf 20.000 EUR ab Jahr 10 und durchschnittl. Haltedauer von 5 Jahren

Wie ihr sehen könnt, verbessert eine längere Haltedauer wie erwartet die Attraktivität der Option ohne GmbH, allerdings nicht soweit, um zu einer anderen Entscheidung bzgl. des zu wählenden Konstrukts zu gelangen.

Um nach 35 Jahren in etwa gleichauf mit der zweitbesten Option (Portfolio in der GmbH über Kapitalrücklage) zu sein, müsste die durchschnittliche Haltedauer schon bei ca. 8 Jahren liegen… relativ lang selbst für sehr langfristig orientierte Investoren würde ich sagen.


Bottom Line

Die Bewertung der Sinnhaftigkeit einer vermögensverwaltenden GmbH erfordert weit mehr als nur eine Information bzgl. des zu investierenden Kapitals und des Zeithorizonts.

Sowohl die Art und Weise der Einbringung des Kapitals in die GmbH (Kapitalrücklage versus Gesellschafterdarlehen), als auch der konkrete Entnahmeplan (Zeitpunkt und Größenordnung) spielen eine entscheidende Rolle bei der Bewertung unserer Optionen.

Das DIY Investor VVG-Bewertungstool in Excel hilft euch bei der Einschätzung, ob sich die Gründung einer vermögensverwaltenden GmbH in eurem ganz speziellen Fall lohnen könnte.


Weitere Ressourcen

4 Kommentare zu „VV GmbH Teil 5: Kapital in die GmbH “einbringen” bzw. GmbH mit Kapital ausstatten“

  1. Soweit ich das beim schnellen drüberlesen sehe, ist die steuerlicher Behandlung der Zinsen dds Gesellschafterdarlehens nicht korrekt. Diese unterliegen i..d.R. nicht der Abgeltungssteuer, sondern nach §32d Abs 2 EStG dem individuellen Steuersatz. (Das kann auch Vorteile haben, da dann für diese Einkünfte nach meiner Kenntnis die Begrenzung bei den Werbungskosten im Privatvermögen nicht gilt)

    1. Hallo Sven,

      danke dir vielmals für den Input… habe den Punkt (inkl. Link zum Gesetz) nochmal ergänzt bzw. die Steuerberechnung entsprechend aufgesplittet!

      Viele Grüße,
      Axel

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