Immaterielle Vermögensgegenstände (auch immaterielles Anlagevermögen oder immaterielle Vermögenswerte): Immaterielle Vermögenswerte sind i.W. nicht direkt greifbare Vermögenswerte und können Dinge wie Goodwill, Patente, Copyrights oder Markenrechte beinhalten.
Immaterielle Vermögensgegenstände sind daher klar von den materiellen Vermögensgegenständen wie Grund und Boden, Immobilien, Produktionsanlagen, Fahrzeugparks etc. abgrenzbar. Finanzielle Vermögenswerte wie Aktien und Anleihen, die ihren Wert aus vertraglichen Ansprüchen ableiten, gelten dabei ebenfalls als materielle Vermögenswerte.
Auch wenn immaterielle Vermögenswerte nicht den greifbaren Wert einer Immobilie oder eines Produktionsstandortes besitzen, können sie für ein Unternehmen doch sehr wertvoll sein und sogar den Unternehmenserfolg maßgeblich beeinflussen. Das gilt unter anderem für den Wiedererkennungswert verschiedener Marken wie z.B. denen von Apple, McDonald’s oder Coca Cola.
Grundsätzlich können immaterielle Vermögensgegenstände nach ihrer Nutzungsdauer unterschieden werden:
- Begrenzte Nutzungsdauer: z.B. Goodwill und Markenrechte; werden zu den immateriellen Vermögensgegenständen mit unbegrenzter Nutzungsdauer gezählt, d.h. sie verbleiben theoretisch so lange im Unternehmen, wie dieses existiert
- Unbegrenzte Nutzungsdauer: z.B. Patente; haben i.d.R. eine Gültigkeit von 20 Jahren und zählen deshalb zu den immateriellen Vermögenswerten mit begrenzter Nutzungsdauer
Bilanzielle Behandlung von immateriellen Vermögensgegenständen
Immaterielle Vermögenswerte können von Unternehmen entweder selbst erstellt oder von Dritten erworben werden. Die bilanzielle Erfassung unterscheidet sich allerdings grundlegend.
Selbst erstellte immaterielle Vermögensgegenstände
Das beste Beispiel für einen selbst erstellten immateriellen Vermögensgegenstand ist ein Patent. Aber auch Kundenbeziehungen, Mailinglisten und andere weniger “offizielle” Werte können einen immateriellen Vermögensgegenstand darstellen.
Wenn ein Unternehmen einen immateriellen Vermögensgegenstand selbst erstellt, kann es zwar die Kosten für die Erstellung (also z.B. die Anwaltskosten für die Patentanmeldung etc.) als steuerlich abzugsfähigen Aufwand verbuchen. Der Vermögenswert erscheint jedoch in der Regel nicht in der Bilanz, hat keinen Buchwert und wird daher auch nicht abgeschrieben bzw. mittels eines Impairment Tests auf Werthaltigkeit geprüft.
Dies ist einer der wesentlichen Gründe, warum der Kaufpreis bei einer Unternehmensübernahme häufig über dem Buchwert der Vermögenswerte in der Bilanz liegt. Erst das übernehmende Unternehmen verbucht die gezahlte Prämie als immateriellen Vermögenswert (Goodwill) in seiner Bilanz.
Erworbene immaterielle Vermögensgegenstände
Immaterielle Vermögensgegenstände werden in der Regel nur dann in der Bilanz ausgewiesen, wenn sie von Dritten, zum Beispiel im Rahmen einer Unternehmensübernahme, erworben wurden.
Wenn Coca Cola zum Beispiel von einem Wettbewerber ein Patent für einen Betrag von 50 Mio. USD übernimmt, dann wird dieses Patent in der Bilanz mit einem Wert von 50 Mio. USD unter den langfristigen immateriellen Vermögenswerten verbucht bzw. ausgewiesen. Das Patent wird dann analog der Regelung für erworbene immaterielle Vermögenswerte mit begrenzter Nutzungsdauer über ebendiese abgeschrieben bzw. amortisiert.
Immaterielle Vermögenswerte mit unbegrenzter Nutzungsdauer, wie zum Beispiel Goodwill bzw. Geschäfts- oder Firmenwerte, werden hingegen planmäßig nicht abgeschrieben. Für diese wird stattdessen ein jährlicher obligatorischer bzw. Ereignis-basierter Impairment Test durchgeführt.
Englische Bezeichnung: Intangible Assets