“At Equity” Konsolidierung: Wie die Equity Methode funktioniert und wann sie angewandt wird

Inhalt

At Equity Konsolidierung - Equity Methode

Im meinem Artikel zur Konsolidierung von Beteiligungen hatte ich euch bereits die verschiedenen Optionen für den buchhalterischen Umgang mit Anteilen unterhalb der 100%-Marke vorgestellt. Auch auf die Equity Methode bzw. die At Equity Beteiligung bin ich dabei am Rande eingegangen.

In diesem Artikel möchte ich nun einmal etwas tiefer in das Thema At Equity Beteiligungen einsteigen und euch die Equity Methode etwas näher bringen.

Dabei geht es mir im ersten Schritt vor allem darum, euch die Berechnungslogik zu illustrieren, damit wir daraus im zweiten Schritt einen Ansatz für die Prognose des Beteiligungsergebnisses erstellen können (in manchen Unternehmen macht das Ergebnis aus At Equity Beteiligungen einen so signifikanten Anteil am Gewinn aus, dass es nicht vernachlässigt bzw. einfach fortgeschrieben werden kann).


Wann greift die At Equity Konsolidierung?

Die At Equity Konsolidierung kommt zur Anwendung, sofern ein Unternehmen  signifikanten Einfluss auf eine Minderheitsbeteiligung (das “assoziierte Unternehmen”) ausüben kann. 

Dieser “signifikante Einfluss” ist zwar typischerweise auch am Eigentumsanteil abzulesen (wir reden hier meist von Anteilen irgendwo zwischen 20 und 50%). In der Praxis (d.h. aus Sicht der Regulierungsbehörden bzw. der Wirtschaftsprüfer) wird er aber vorrangig anhand des Vorhandenseins eines oder mehrerer der folgenden Charakteristika festgemacht:

  • Zugehörigkeit des Anteilseigners zur Geschäftsführung und/oder den Aufsichtsorganen
  • Austausch von Führungspersonal und/oder bedeutenden Informationen zwischen Anteilseigner und assoziiertem Unternehmen
  • Mitwirkung an der Geschäftspolitik des assoziierten Unternehmens
  • Wesentliche Geschäftsvorfälle zwischen Anteilseigner und assoziiertem Unternehmen

Beispiel: Bei Sunrise Communications sitzen z.B. sowohl Freenet CEO Christoph Vilanek als auch Freenet CFO Ingo Arnold im Aufsichtsrat. Aus diesem Grund kann – trotz des recht geringen Eigentumsanteils von ca. 25% – von einer signifikanten Einflussnahme ausgegangen werden.

Bzgl. der Anwendung der Equity Methode gilt übrigens die umgekehrte Beweispflicht. Um eine At Equity Konsolidierung zu vermeiden, müsste also das beteiligte Unternehmen den Nachweis erbringen, dass es trotz signifikanter Beteiligung keinen Einfluss auf das Geschäft des assoziierten Unternehmens ausüben kann.

Beteiligungen, bei denen der Anteil oberhalb der 50%-Marke liegt, müssen in der Regel vollkonsolidiert werden, bei einem Anteil unterhalb von 20% reicht meist ein Ausweis als Finanzbeteiligung.


Accounting nach der Equity Methode

Während bei der Vollkonsolidierung alle relevanten Bilanzpositionen komplett in das Zahlenwerk der Muttergesellschaft aufgenommen werden, wird im Falle einer At Equity Beteiligung jeweils  nur der Gewinnanteil (nach Steuern) sowie der Anteil am Nettovermögen berücksichtigt.  Vorhandene stille Reserven/Lasten werden deshalb in einer entsprechenden Nebenrechnung ermittelt.

Informationen zu den At Equity Beteiligungen finden wir im Geschäftsbericht bzw. im Jahresabschluss deshalb typischerweise an vier Stellen:

  • Gewinn- und Verlustrechnung (GuV): Hier werden der Anteil am Nachsteuergewinn der Beteiligung sowie weitere ertragssteuerrelevante Bewertungseffekte berücksichtigt. Das At Equity Ergebnis wird dabei – in der Regel – als nicht-operativer Ertrag, also unterhalb der EBIT-Linie, dargestellt
  • Bilanz: In der Bilanz wird die At Equity Beteiligung in einer eigenen Position auf der Aktivseite dargestellt (diese heißt dann beispielsweise „Nach der Equity Methode einbezogene Unternehmen“ oder „Investment accounted for using the equity method“)
  • Kapitalflussrechnung: In der Kapitalflussrechnung wird nur die dem Unternehmen tatsächlich aus der Beteiligung zugeflossene Dividende berücksichtigt
  • Anhang bzw. Fußnoten zum Jahresabschluss: Im Anhang zum Jahresabschluss werden die wesentlichen At Equity Beteiligungen meist nochmal inklusive der einzelnen Gewinnanteile und Buchwerte einzeln aufgeführt

Vor allem die Details im Konzernanhang sind insofern relevant, als dass sich an den At Equity Beteiligungen über die Zeit oft große Veränderungen ergeben. Die Bayer AG beispielsweise hat ihre Beteiligung an Covestro über mehrere Jahre hinweg in kleineren Paketen abgestoßen. Dies führte dazu, dass der Anteil zunächst noch vollkonsolidiert, dann für einige Zeit als At Equity Beteiligung geführt und schlussendlich nur noch als reine Finanzbeteiligung berücksichtigt wurde. Auf das At Equity Ergebnis hatte das natürlich signifikante Auswirkungen.

Die  Berücksichtigung der Effekte erfolgt übrigens in der Regel mit einer Verzögerung von einem Quartal,  weil die Erstellung der Quartalsabschlüsse ja in der Regel parallel erfolgt und deshalb das Ergebnis der Beteiligung bei der Erstellung des Abschlusses der “Muttergesellschaft” noch nicht vorliegt.


At Equity Konsolidierung: Erst- und Folgebewertung

Die Konsolidierung einer At Equity Beteiligung erfolgt nach IFRS bzw. US-GAAP in zwei Schritten:

  1. Erstbewertung zum Zeitpunkt des Erwerbs (nur Bilanzposition)
  2. Folgebewertung zu den Bilanzstichtagen der Folgeperioden (Bilanzposition und zurechenbarer Gewinnanteil)

Im Jahr bzw. zum Zeitpunkt des Erwerbs spiegelt die Höhe der Beteiligung den tatsächlichen Kaufpreis für den Anteil wider. Es erfolgt lediglich eine Aufteilung desselben in die drei Blöcke erworbenes Eigenkapital, stille Reserven und Goodwill (Geschäfts- oder Firmenwert).

Diese so genannten Erstbewertung erfolgt also in zwei Schritten:

  • Im ersten Schritt wird der Beteiligungsbuchwert festgelegt. Fällt der Zeitpunkt der Erstbewertung mit dem Zeitpunkt des Kaufs der Beteiligung zusammen, dann entspricht der Beteiligungsbuchwert zunächst 1-zu-1 den Anschaffungskosten
  • Im zweiten Schritt erfolgt dann die Aufteilung des Buchwertes in drei Bestandteile (relevant für Folgebilanzierung):

Dabei wird ein Geschäfts- oder Firmenwert nur angesetzt, wenn der Kaufpreis das ursprüngliche Eigenkapital plus die stillen Reserven übersteigt (in unserem Beispiel ist das der Fall, wie wir gleich sehen werden).

In den Folgeperioden erfolgt eine regelmäßige Zuschreibung um den vereinnahmten und nicht ausgeschütteten Gewinnanteil bzw. ggf. eine Abschreibung auf den erworbenen Geschäfts- oder Firmenwert (Goodwill) oder die Auflösung stiller Reserven.

At Equity Konsolidierung - Erstbewertung und Folgebewertung

Auf diese Weise nähert sich der Beteiligungsbuchwert über die Zeit immer weiter dem tatsächlichen bilanziellen Buchwert an.

Am besten lässt sich die Logik hinter der Equity Methode inkl. der konkreten Trigger für die Auflösung stiller Reserven an einem konkreten Beispiel illustrieren.


Beispiel Equity Methode

Stellt euch einmal die folgende Situation vor: Unternehmen A kauft einen 40%-Anteil an Unternehmen B (B-AG) für einen Kaufpreis von 80 Mio. EUR. Erworben wird ein Anteil an den folgenden Vermögenswerten:

  • Grundstücke mit einem fairen Wert (nicht unbedingt der Wert der in der Bilanz steht) von 50 Mio. EUR
  • Sachanlagen mit einem fairen Wert von 90 Mio. EUR

Der Einfachheit halber nehmen wir an, dass der Ertragsteuersatz pauschal bei 25% liegt.

Die Bilanz der B-AG sieht nun zum Zeitpunkt der Erwerbs Ende 2018 folgendermaßen aus:

At Equity Beteiligung - Erstbewertung Bilanz

Schritt 1: Erstbewertung

Gehen wir einmal davon aus, dass Erstbewertung und Anschaffung der Beteiligung i.W. zum gleichen Zeitpunkt stattfinden. In diesem Fall wird der Beteiligungsbuchwert (der Wert, der auf der Aktivseite der Bilanz von Unternehmen A erscheint) zu 80 Mio. EUR (dem Kaufpreis der Beteiligung) festgelegt.

Im zweiten Schritt erfolgt nun die Aufteilung dieser 80 Mio. EUR auf ursprünglichen Eigenkapitalanteil, die stillen Reserven (korrigiert um die zugehörigen latenten Steuern) und ggf. den Geschäfts- oder Firmenwert (Goodwill).

Fangen wir einmal mit dem Wert des Eigenkapitals laut der Bilanz der B-AG an. Dieser liegt bei 50 Mio. EUR (30 Mio. EUR gezeichnetes Kapital plus 20 Mio. EUR Rücklagen), wovon nach dem Kauf 40%, also 20 Mio. EUR, auf das Unternehmen A entfallen.

Wir sehen an der Bilanz außerdem, dass die stillen Reserven insgesamt 80 Mio. EUR betragen:

  • Das Grundstück steht mit 10 Mio. EUR in der Bilanz, ist aber laut Gutachten offenbar 50 Mio. EUR wert (= stille Reserve von 40 Mio. EUR)
  • Die Sachanlagen (Maschinenpark o.Ä.) steht mit 50 Mio. EUR in der Bilanz, ist aber 90 Mio. EUR wert (= stille Reserve von ebenfalls 40 Mio. EUR)

Der hiervon dem Unternehmen A zuzurechnende Anteil liegt dem entsprechend bei 32 Mio. EUR (= 40% x 80 Mio. EUR). Werden entweder Grundstück oder Maschinenparkt zu einem späteren Zeitpunkt einmal zum fairen Wert veräußert, muss die B-AG den Gewinn entsprechend versteuern. Aus diesem Grund berücksichtigt Unternehmen A hierfür bereits bei der Erstbewertung eine latente Steuerschuld in Höhe von 8 Mio. EUR (= 25% Steuersatz x 32 Mio. EUR stille Reserven).

Hieraus ergibt sich nun das anteilig erworbene Eigenkapital bzw. der faire Wert des Eigenkapitals wie folgt:

Anteilig erworbenes Eigenkapital = 20 Mio. EUR bilanzielles EK + 32 Mio. EUR stille Reserven – 8 Mio. EUR latente Steuern = 44 Mio. EUR

Die Höhe des Goodwills ergibt sich schließlich aus der Differenz zwischen Kaufpreis und dem fairem Wert des Eigenkapitals zu 36 Mio. EUR:

Geschäfts- oder Firmenwert (Goodwill) = 80 Mio. EUR Kaufpreis – 44 Mio. EUR anteilig erworbenes EK = 36 Mio. EUR

Nachrichtlich: Der Goodwill entspricht im Wesentlichen der von Unternehmen A erwarteten zukünftigen Wertsteigerung des Unternehmens B. Die Aufteilung des Kaufpreises ist deshalb auch dazu gedacht, zukünftige Veränderungen dieser Erwartungen zu berücksichtigen.

Zusammenfassend ergibt sich aber für die Erstbewertung zunächst einmal das folgende Bild:

At Equity Konsolidierung - Beispiel Erstbewertung

Aufteilung des Beteiligungsbuchwertes zum Zeitpunkt der Erstbewertung [Mio. EUR]


Schritt 2: Folgebewertung

Nach Ablauf der ersten auf die Erstbewertung folgenden Periode wird die so genannte Folgebewertung durchgeführt. War die Erstbewertung zunächst einmal “nur” dazu da, um den bilanziellen Wert der Beteiligung richtig zu ermitteln, so werden im Rahmen der Folgebewertung sowohl das At Equity Ergebnis ermittelt als auch der Beteiligungsbuchwert aktualisiert.

Nehmen wir einmal an, im ersten Jahr nach der Übernahme der Beteiligung (also in 2019) kommt es zu den folgenden Geschäftsvorfällen:

  • Der erwirtschaftete Jahresüberschuss beträgt 10 Mio. EUR
  • Es wird eine Dividende von 5 Mio. EUR ausgeschüttet
  • Das Grundstück wird mit einem Veräußerungsgewinn i.H.v. 40 Mio. EUR veräußert
  • Die Restnutzungsdauer der Anlagen wird auf 4 Jahre aktualisiert
  • Der jährliche Impairment Test ergibt einen Amortisationsbedarf auf den Goodwill i.H.v. 10%

Schauen wir uns einmal nacheinander an, was mit dem Beteiligungsbuchwert und mit dem At Equity Ergebnis passiert.


Beteiligungsbuchwert

Für die Folgebewertung des Beteiligungsbuchwertes gehen wir vom Buchwert zum Zeitpunkt der Erstbewertung (= 80 Mio. EUR) aus. Im ersten Schritt addieren wir zunächst die Gewinnrücklage – den Anteil am Jahresüberschuss abzüglich der ausgeschütteten Dividende – zum Buchwert hinzu.

Anschließend befassen wir uns mit den Veränderungen der stillen Reserven sowie des Goodwill (nicht ohne Grund haben wir ja im Rahmen der Erstbewertung eine Aufteilung des Kaufpreises in die entsprechenden Bestandteile vorgenommen).

Wie wir sehen können, wurde das Grundstück im abgelaufenen Geschäftsjahr tatsächlich für den im Rahmen der Erstbewertung ermittelten fairen Wert von 50 Mio. EUR – d.h. mit einem Veräußerungsgewinn von 40 Mio. EUR – veräußert.

In Bezug auf den Beteiligungsbuchwert bedeutet das, dass wir die für das Grundstück angelegte stille Reserve (16 Mio. EUR) inkl. der zugehörigen latenten Steuern (4 Mio. EUR) aus dem Beteiligungsbuchwert komplett eliminieren müssen.

Tatsächlich wird zwar auch der originale Buchwert des Grundstücks (10 Mio. EUR) im Zuge des Verkaufs auf Null abgeschrieben. Dieser Vorgang hat allerdings keinen Einfluss auf das Eigenkapital bzw. den Wert der Beteiligung, da es sich dabei ja nur um einen Aktivtausch handelt (das Grundstück wird aus der Bilanz ausgebucht, der Verkaufserlös eingebucht).

Für die Sachanlagen bzw. den Maschinenpark nehmen wir eine anteilige Auflösung der stillen Reserve um ein Viertel (Restnutzungsdauer 4 Jahre) vor. Analog zur Veräußerung des Grundstücks lösen wir parallel die zugehörige latente Steuerschuld auf.

Schlussendlich reduzieren wir den Geschäfts- oder Firmenwert (Goodwill) in Folge des Impairment Tests um 10% (= 3,6 Mio. EUR).

Eine Zusammenfassung aller Anpassungen des Beteiligungsbuchwertes könnt ihr der folgenden Tabelle entnehmen:

Folgebewertung - Beteiligungsbuchwert

Der Beteiligungsbuchwert vermindert sich also von anfänglich 80 Mio. EUR auf 63,4 Mio. EUR.


At Equity Ergebnis

Mit Ausnahme der Dividendenzahlung sind alle auf den Beteiligungsbuchwert vorgenommenen Anpassungen auch erfolgswirksam, d.h. sowohl die Auflösung der stillen Reserven von Grundstück und Maschinenpark (inklusive der darauf entfallenden Ertragsteuer als gegenläufigen Effekt) als auch die Amortisation des im Rahmen der Erstbewertung angesetzten Goodwill müssen in der GuV als Aufwand (= Kosten) berücksichtigt werden.

Zusammen mit dem Anteil am erwirtschafteten Jahresüberschuss ergibt sich daraus ein At Equity Ergebnisbeitrag von -14,6 Mio. EUR:

Folgebewertung - At Equity Ergebnis

Das heißt obwohl die Beteiligung einen positiven Jahresüberschuss erwirtschaftet hat und Unternehmen A einen positiven Ergebnisanteil i.H.v. 4 Mio. EUR verbuchen kann, fällt das At Equity Ergebnis durch die Auflösung der stillen Reserven (vor allen resultierend aus dem Verkauf des Grundstücks) negativ aus.

Dies liegt im Wesentlichen daran, dass  das operative Geschäft der Beteiligung  im Grunde genommen nicht profitabel arbeitet. Ohne die Berücksichtigung des Veräußerungsgewinns für das Grundstück in Höhe von 40 Mio. EUR hätte die B-AG nämlich einen Verlust in der Größenordnung von 30 Mio. EUR erwirtschaftet. Da Unternehmen A bereits beim Erwerb für den fairen Wert des Grundstücks bezahlt hatte, kommt de facto nur der “echte” operative Gewinn (nämlich ein Verlust) im At Equity Ergebnis an.


Cash Flow und Other Comprehensive Income

Obwohl für die Anwendung der Equity Methode (bez. für deren Illustration) eher nebensächlich, werden unter Umständen auch die Kapitalflussrechnung und die Gesamtergebnisrechnung von der Anwendung der Equity Methode beeinflusst.

In der Kapitalflussrechnung wird nur das dem Unternehmen A aus der Beteiligung tatsächlich zufließende Kapital, also die Dividende, berücksichtigt.

Nicht ergebnisrelevante Themen wie Neubewertungseffekte oder sonstige erfolgsneutralen EK-Effekte (z.B. Währungseffekte) werden in der Gesamtergebnisrechnung (bzw. im Other Comprehensive Income) erfasst.


Zusammenfassung

Die Equity Methode bzw. die At Equity Konsolidierung wird für Beteiligungen angewandt, die einerseits nicht vollkonsolidiert werden müssen, auf die aber andererseits ein gewisser Einfluss – z.B. über Aufsichtsratsmandate oder entsandte Manager – ausgeübt werden kann.

Ein solcher Einfluss wird in der Regel für Eigentumsanteile zwischen ca. 20 und 50% unterstellt (d.h. es gilt die umgekehrte Beweispflicht. Ein Unternehmen müsste also nachweisen, dass es trotz signifikanter Beteiligung keinen Einfluss auf das Geschäft nehmen kann).

Wird eine Beteiligung “At Equity” konsolidiert, dann wird regelmäßig nur der so genannte Beteiligungsbuchwert auf der Aktivseite der Bilanz aufgeführt. Dieser Beteiligungsbuchwert berücksichtigt in Abhängigkeit vom gezahlten Kaufpreis neben dem anteilig erworbenen Eigenkapital ggf. auch stille Reserven (oder Lasten) und Goodwill (bzw. Badwill). Die entsprechende Aufteilung des Kaufpreises findet in einer Nebenrechnung neben der Bilanz statt.

Der Beteiligungsbuchwert wird nach Ablauf jeder Periode (Geschäftsjahr bzw. -quartal) um den erwirtschafteten und nicht ausgeschütteten Gewinnanteil erhöht bzw. vermindert (Folgebewertung). Gleichzeitig führen Veräußerungen bzw. Abschreibungen von Vermögenswerten zu einer Auflösung der stillen Reserven über die Zeit.

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