Beherrschungsvertrag: Unternehmensvertrag, durch den ein Unternehmen (es kann sich sowohl um eine AG als auch um eine GmbH handeln) die Führung des Unternehmens einem anderen Unternehmen überlässt.
Das herrschende Unternehmen kann damit Entscheidungen notfalls auch gegen den Willen des Managements des beherrschten Unternehmens umsetzen.
Damit ein Beherrschungsvertrag in Kraft tritt, müssen auf der Hauptversammlung mindestens 75% der vertretenen Eigentumsanteile dem Vertrag zustimmen (§293 Abs. 1 AktG) und es muss eine Eintragung ins Handelsregister erfolgen. Beherrschungsverträge gibt es demnach vor allem in Siuationen, in denen ein Unternehmen einen dominanten Hauptaktionär mit der entsprechenden Stimmenmehrheit hat.
Darüber hinaus gibt es bestimmte Ausgleichspflichten, die die außenstehenden Minderheitsaktionäre betreffen (§ 304 Abs. 3 Satz 1 AktG).
Ein Beherrschungsvertrag ist darüber hinaus untrennbar verbunden mit einem Gewinnabführungsvertrag (§ 302 Abs. 1 AktG). Zum einen müssen alle Verluste des beherrschten Unternehmens durch das herrschende Unternehmen ausgeglichen werden. Zum anderen muss den Minderheitsakionären ein bestimmter jährlicher Gewinn garantiert werden (§ 304 Abs. 1 AktG ).
Englische Bezeichnung: Controlling Agreement
Verwandte Begriffe
- Gewinnabführungsvertrag
- Minderheitsanteile
- Spruchverfahren
- Squeeze-Out